Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 PublG
§ 20 PublG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Absatz 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,
- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
- a) des § 243 Absatz 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 251 HGB über Form oder Inhalt,
- b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Absatz 4 oder Absatz 5 HGB über die Bewertung;
- c) (weggefallen)
- d) des § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Vorschrift des § 264 Absatz 1a, des § 265 Absatz 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274 oder des § 275 oder des § 277 HGB über die Gliederung oder
- e) des § 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 284 oder des § 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34 HGB über die im Anhang zu machenden Angaben,
- 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses einer Vorschrift des § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Vorschrift
- a) des § 294 Absatz 1 HGB über den Konsolidierungskreis,
- b) des § 297 Absatz 1a, 2 oder 3 oder des § 298 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des § 250 Absatz 1 oder Absatz 2 oder dem § 251 HGB über Inhalt oder Form des Konzernabschlusses,
- c) des § 300 HGB über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
- d) des § 308 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften des HGB, des § 308 Absatz 2 oder des § 308a HGB über die Bewertung,
- e) des § 311 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 HGB über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
- f) des § 308 Absatz 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 HGB über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3. bei der Aufstellung des Lageberichts der Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 289 Absatz 1 HGB über den Inhalt des Lageberichts,
- 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts der Vorschrift des § 13 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 315 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, HGB über den Inhalt des Konzernlageberichts,
- 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 9 Absatz 1 oder des § 15 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 328 HGB über Form oder Inhalt, oder
- 6. einer aufgrund des § 5 Absatz 3 oder des § 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 330 Satz 1 HGB, erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 die dort vorgeschriebene Erklärung an die das Unternehmensregister führende Stelle nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Absatz 1a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534) und G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 HGB erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 3, zu prüfenden Abschluss
- 1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB ist, oder
- 2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1. eines Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB ist, oder
- 2. eines Mutterunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77; L 170 vom 11. 6. 2014, S. 66) zuwiderhandelt oder
- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 HGB oder nach § 7 Satz 5 in Verb. mit § 107 Absatz 4 Satz 1 AktG eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB ist,
- 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht oder
- 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
Absatz 2a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses eines in Absatz 2a genannten Unternehmens den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
Absatz 2b geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 eines in Absatz 2a genannten Unternehmens den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
Absatz 2c geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a bis 2c mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 2 Ist das Unternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1. 2 Mio. EUR,
- 2. das 2-fache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3a) 1 Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des § 264d HGB in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1. 10 Mio. EUR,
- 2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
- 3. das 2-fache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
- 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind,
- 2. das Bundesamt für Justiz
- a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist,
- b) in den Fällen des Absatzes 1a und
- c) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c,
- 3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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