Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB VIII
§ 2 SGB VIII, Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 6 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
- 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG (§ 52),
- 9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
- 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
- 11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
- 12. Beurkundung (§ 59),
- 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
Nummer 9 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Nummer 10 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Nummer 11 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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