Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 BPflV
§ 9 BPflV, Vereinbarung auf Bundesebene
§ 9 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 KHG mit insbesondere tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Bewertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer Behandlungszeiten vorzunehmen sind,
- 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 KHG einschließlich der Vergütungshöhe,
- 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen zu Zu- und Abschlägen; § 9 Absatz 1a Nummer 1, 2 und 5 KHEntgG gilt entsprechend,
- 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die krankenhausindividuelle Vergütung von Leistungen, von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung und von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
- 5. bis zum 31. 10. jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 KHEntgG, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 KHEntgG ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V um 40 % dieser Differenz zu erhöhen,
- 6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 und erstmals bis zum 26. 1. 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 5 sowie die Weiterentwicklung der von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung, wobei den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,
- 7. erstmals zum 31. 3. 2017 und ab 2018 bis zum 28. 2. jeden Jahres die Beschreibung von Leistungen, die für den Zweck des Vergütungssystems nach § 17d KHG in den Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 SGB V einzuführen sind, sowie die Benennung von Schlüsseln, die zu streichen sind, da sie sich für diesen Zweck als nicht erforderlich erwiesen haben; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll erforderliche Änderungen im Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 SGB V zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzen,
- 8. bis zum 31. 3. 2017 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten,
- 9. bis zum 1. 1. 2019 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4, insbesondere zu dessen Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und Anwendung; in die Vereinbarung ist eine Regelung zum Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zum Zweck der Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs und zum Verfahren für die Übermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an die Vertragsparteien nach § 11 und die Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG aufzunehmen.
Nummer 3 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 5 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 6 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Nummer 7 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986), geändert durch V vom 13. 7. 2020 (BGBl. I S. 1692).
Nummer 8 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 9 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Abrechnungsbestimmungen nach Nummer 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17d Absatz 6 KHG. 2 In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum 15. 11. des jeweiligen Jahres zu treffen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
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