Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 PflAPrV
§ 35 PflAPrV, Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst 3 Aufsichtsarbeiten.
(2) Für die 3 Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 festzulegen:
- 1. die Planung, Organisation, Gestaltung, Steuerung und Durchführung von Pflegeprozessen bei komplexen und hochkomplexen Pflegebedarfen, spezifischen Klientengruppen in Pflegesituationen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen sowie in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen auf der Grundlage wissenschaftlicher Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse übernehmen,
- 2. die Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne und unterstützen Menschen aller Altersgruppen bei der Lebensgestaltung auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und Forschungsergebnisse fördern,
- 3. Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse konzipieren, gestalten, reflektieren und evaluieren,
- 4. Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Pflegepraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden und unter ethischen Gesichtspunkten analysieren, reflektieren und evaluieren,
- 5. die pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen sowie die Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit analysieren und reflektieren und an der Gestaltung von Strukturen und Versorgungsprozessen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse mitwirken,
- 6. ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens begründen,
- 7. Forschungsergebnisse bewerten und forschungsgestützte Problemlösungen sowie neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozessen nutzen.
(3) 1 Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsbereiche in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen Schwerpunkt bilden. 2 Die zu prüfende Person hat in den Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten. 3 Die Fallsituationen für die 3 Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf
- 1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,
- 2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,
- 3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituationen verortet sind.
(4) 1 Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens 120 Minuten. 2 Sie sind in der Regel an 3 aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen. 3 Die Aufsichtsführenden werden von der Hochschule bestellt.
(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(6) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von 2 Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. 2 Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 3 Aus den Noten der 3 Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 4 Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der 3 Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.
Absatz 8 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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