Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SVRV
§ 11 SVRV, Aktivierung und Bewertung
(1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 EUR übersteigen, sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.
Absatz 1 geändert durch V vom 15. 7. 2010 (BGBl. I S. 939), V vom 13. 3. 2012 (BGBl. I S. 487) und V vom 27. 11. 2018 (BGBl. I S. 2023).
(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 EUR, aber nicht 1 000 EUR übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden. 2 Satz 1 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. 3 Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. 4 Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 5 Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.
Absatz 1a eingefügt durch V vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 2046). Satz 1 neugefasst durch V vom 15. 7. 2010 (BGBl. I S. 939), geändert durch V vom 27. 11. 2018 (BGBl. I S. 2023). Sätze 2 und 3 gestrichen durch V vom 13. 3. 2012 (BGBl. I S. 487), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 angefügt durch V vom 15. 7. 2010 (BGBl. I S. 939), geändert durch V vom 13. 3. 2012 (BGBl. I S. 487). Sätze 3 und 4 angefügt durch V vom 15. 7. 2010 (BGBl. I S. 939). Satz 5 angefügt durch V vom 13. 3. 2012 (BGBl. I S. 487).
(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.
(2a) Selbst erstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.
Absatz 2a eingefügt durch V vom 19. 1. 2015 (BGBl. I S. 21).
(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.
Absatz 3 neugefasst durch V vom 19. 1. 2015 (BGBl. I S. 21).
(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.
Absatz 4 neugefasst durch V vom 19. 1. 2015 (BGBl. I S. 21).
(5) 1 Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. 2 Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.
(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen.
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