(1)1 Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. 10. des 2. Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Absatz 1 Satz 2 SGB IV) stattfinden. 2 Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
(2) Das BMAS und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
Absatz 2 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3)1 Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem SGB IV zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattffindenden Wahlen erforderlich sind. 2 Insbesondere erlässt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. 3 Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
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