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(1)1 Beschwerden nach § 48b Absatz 3 SGB IV sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuss, im Übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuss eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuss legt dem Beschwerdewahlausschuss die Akten unverzüglich vor.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2)1 Eine Beschwerde nach § 48c Absatz 3 SGB IV ist beim Bundeswahlausschuss schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuss vor.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(3)1 Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2 Für das Verfahren gelten § 11 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 und 4 entsprechend.
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