Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SVWO
§ 21 SVWO, Listenverbindung
1 Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Absatz 7 SGB IV), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muss spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Satz 2 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
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