Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SVWO
§ 75 SVWO, Erste Sitzung der Verwaltungsräte
(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muss spätestens 5 Monate nach dem Wahltag stattfinden.
Sätze 2 und 3 gestrichen durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).
(2) 1 Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. 2 Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muss die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
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