Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beispiel 40 Geringfüg-RL
Beispiel 40 Geringfüg-RL, (zu B.2.3, B.2.3.2, B.2.3.3.1 und B.3.2):
Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2 200 EUR aus. Am 1. 8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20. 9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:
a) vom 10. 1. bis 31. 1. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) | = 22 Kalendertage/18 Arbeitstage |
b) vom 1. 4. bis 30. 4. (6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110) | = 30 Kalendertage/25 Arbeitstage |
c) vom 1. 8. bis 20. 9. (6-Tage-Woche) | = 50 Kalendertage/42 Arbeitstage |
zusammen | = 102 Kalendertage/85 Arbeitstage |
Berechnung der Kalendertage:
Zeitraum c): | Kalendermonat August Teilmonat 1. 9. bis 20. 9. | = 30 Kalendertage = 20 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den — neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A — im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10. 1. ) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service