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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 GKV-SVS
§ 33 GKV-SVS, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates ordnungsgemäß eingeladen sind und eine Anzahl von Mitgliedern anwesend und stimmberechtigt ist, die zusammen mehr als die Hälfte der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen repräsentiert. 2 Bei Beschlussunfähigkeit sind die Verwaltungsratsmitglieder zu einer 2. Sitzung einzuladen, in welcher der Verwaltungsrat beschlussfähig ist, wenn von jeder Gruppe mindestens ein/e Vertreter/in anwesend und stimmberechtigt ist sowie eine Anzahl von Mitgliedern, die zusammen wenigstens 1/3 der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen repräsentiert. 3 Zu dieser Sitzung kann mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden. 4 In der Einladung ist auf die Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) 1 Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 2 Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 3 Über haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände stimmt der Verwaltungsrat in namentlicher Abstimmung ab. 4 Haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände liegen insbesondere bei Abstimmungen über den Abschluss privatrechtlicher Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen vor, soweit der Abschluss oder die Geltendmachung in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fällt.
(3) 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen und gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. 3 Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) 1 Einer Mehrheit von 70 % der gemäß § 26 Absatz 9 gewichteten Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder bedürfen Beschlüsse betreffend
- 1. die Verabschiedung der Satzung und Änderungen derselben,
- 2. die Feststellung des Haushaltsplanes,
- 3. die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und Änderungen derselben,
- 4. die Wahl des Vorstandes,
- 5. die Mitgliedschaft in Organisationen,
- 6. Immobilienangelegenheiten sowie
- 7. Richtlinien für den Vorstand.
(5) 1 In außergewöhnlichen Notsituationen, die die Durchführung einer Präsenzsitzung oder einer hybriden Sitzung ausschließen oder in besonders eiligen Fällen kann der Verwaltungsrat schriftlich ohne Sitzung abstimmen. 2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausnahmefall oder die Eilbedürftigkeit nach Satz 1 fest. 3 Eine schriftliche Abstimmung ohne Sitzung wird nicht durchgeführt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Situation 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates und in besonders eiligen Fällen 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates der Feststellung widerspricht.
(5a) 1 In hybriden und vollständig digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. 2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, ob die Stimmabgabe per Handzeichen oder über ein ortsunabhängiges digitales System erfolgt. 3 Es ist sicherzustellen, dass bei digitalen Beschlussfassungen die technischen Anforderungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 4 Technische Störungen bei der Stimmabgabe, die nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich des GKV-Spitzenverbandes liegen, sind unbeachtlich. 5 Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
(6) 1 Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2 Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. 3 Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. 4 Die Sitzungsniederschrift wird von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der/dem alternierenden Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in unterzeichnet. 5 Im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der/dem alternierenden Vorsitzenden mit ihrer Unterschrift bestätigt.
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