Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 GKV-SVS
§ 37 GKV-SVS, Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
1 Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet. 2 Er hat die im Gesetz (§ 217b Absatz 5 und 6 SGB V) bestimmten Rechte und Pflichten. 3 Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. 4 Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. 5 Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im GKV-Spitzenverband gewählt. 6 Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. 1. des Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. 7 Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. 8 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. 9 Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung geben.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service