Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 GKV-SVS
Anlage 2 GKV-SVS, Vorübergehende finanzielle Hilfen
Finanzhilfenordnung nach § 164 SGB V
1 Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 164 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604) und § 4a seiner Satzung die Finanzhilfenordnung nach § 164 SGB V (FHO). 2 Sie dient ausschließlich der Ermöglichung oder Erleichterung von Vereinigungen von Krankenkassen, die notwendig sind, um ein Haftungsrisiko (Schließung oder Insolvenz) abzuwenden sowie dem Erhalt der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Krankenkassen insbesondere durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen. 3 § 166 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604) bestimmt, dass alle Krankenkassen bei der Verteilung der Haftungssummen im Falle einer Auflösung, Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen heranzuziehen sind. 4 Deshalb werden nach § 164 SGB V auch alle Krankenkassen, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, bei der Finanzierung vorübergehender finanzieller Hilfen herangezogen, die notwendig sind, um Haftungsrisiken abzuwenden. 5 Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der FHO nicht erfasst.
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