Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 2 § 9 GKV-SVS
Anlage 2 § 9 GKV-SVS, Beauftragung von sachverständigen Dritten
1 Zur Ermittlung des Hilfebetrages gemäß §§ 7 und 8 kann der GKV-Spitzenverband sachverständige Dritte beauftragen. 2 Ihnen gegenüber gilt die Verpflichtung nach den §§ 7 und 8 Absätze 3 entsprechend. 3 Die Kosten der Beauftragung haben die Finanzhilfeempfängerkassen zu tragen. 4 Bei einer Hilfegewährung nach § 7 sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. 5 Die Kosten können mit dem gewährten Hilfebetrag (§ 10) verrechnet werden.
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