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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 4 § 2 GKV-SVS
Anlage 4 § 2 GKV-SVS, Liste der Reihenfolge der Teilnahme von Krankenkassen
(1) 1 Aus der Menge der Krankenkassen, die nach § 1 Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, erstellt der GKV-Spitzenverband anhand der in Absatz 2 und 3 beschriebenen Schritte eine Liste der teilnehmenden Krankenkassen in der Reihenfolge, in der die Krankenkassen an den zukünftigen Verhandlungen teilnehmen werden. 2 Dazu wird zunächst die Reihenfolge der Kassenarten festgelegt (Absatz 2) und anschließend die Reihenfolge der Krankenkassen innerhalb der Kassenart (Absatz 3).
(2) 1 Im ersten Schritt wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Kassenarten der Krankenkassen, die nach § 1 Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, an den Verhandlungen teilnehmen. 2 Jede Kassenart nimmt zunächst mindestens einmal an einer Verhandlung teil. 3 Die Kassenarten werden dafür in der Reihenfolge der Zahl ihrer Versicherten laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Absatz 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 absteigend geordnet. 4 Bei den Versichertenzahlen der jeweiligen Kassenart werden alle Krankenkassen der Kassenart berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie nach § 1 Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen oder nicht. 5 Erklärt von einer Kassenart keine Krankenkasse, dass sie an den Verhandlungen teilnimmt, wird diese Kassenart nicht berücksichtigt. 6 Die Reihenfolge der weiteren Teilnahmen wird nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren basierend auf der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen der Kassenart, unabhängig davon, ob eine Krankenkasse nach § 1 Absatz 1 erklärt hat, an den Verhandlungen teilzunehmen, nach der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Absatz 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 bestimmt.
(3) 1 Im nächsten Schritt wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Krankenkassen innerhalb einer Kassenart teilnehmen. 2 Jede Krankenkasse nimmt zunächst mindestens einmal an einer Verhandlung teil. 3 Die Krankenkassen werden dabei in Reihenfolge der Zahl ihrer Versicherten laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Absatz 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 absteigend geordnet. 4 Ist die wiederholte Teilnahme der Krankenkassen einer Kassenart erforderlich, ergibt sich die weitere Reihenfolge der Teilnahme nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren basierend auf der Zahl der Versicherten der Krankenkassen laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Absatz 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6.
(4) 1 Die Liste nach Absatz 1 wird für so viele Verhandlungen erstellt, dass alle Krankenkassen, die nach § 1 Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, die Gelegenheit zur Teilnahme erhalten. 2 Der GKV-Spitzenverband stellt den Krankenkassen, die nach Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, die Liste unverzüglich nach ihrer Erstellung schriftlich zur Verfügung.
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