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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.3.2. RS 2016/03
Ziff. 2.2.3.2. RS 2016/03, Dauer und Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die neuen Haushaltshilfeleistungen besteht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation, nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder in einer vergleichbaren Fallkonstellation nicht möglich ist. Der Anspruch ist darüber hinaus begrenzt auf eine Dauer von 4 Wochen bzw. längstens 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Da der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung keine explizite Regelung — anders als bei § 37 Absatz 1a SGB V mit grundsätzlich 4 Wochen je Krankheitsfall und § 39c SGB V mit 8 Wochen je Kalenderjahr — enthält, woran der Anspruchszeitraum festzumachen ist, ist insoweit auf die anspruchsauslösende Versorgungskonstellation nach Abschnitt 2.2.1.1 abzustellen. D. h., dass bei einem maßgeblichen Unterstützungsbedarf infolge einer schweren Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, z. B. nach einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung für den Zeitraum des durchgehend bestehenden Unterstützungsbedarfs ein Anspruch auf Haushaltshilfe für längstens 4 bzw. 26 Wochen besteht. In den Fällen, in denen eine schwere Krankheit wieder auflebt, besteht demnach ein neuer Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel 3 — Dauer der Haushaltshilfe 1
Eine alleinstehende Versicherte, ohne Kinder, befindet sich bis 19. 8. wegen einer schweren Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung. Ab dem 19. 8. hat sie einen Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (siehe Abschnitt 2.2.4) für 4 Wochen nachgewiesen.
Lösung:
Die Versicherte hat Anspruch auf Haushalthilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V aufgrund ihrer schweren Erkrankung nach der stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 19. 8. für längstens 4 Wochen zu gewähren, somit bis zum 15. 9.
(2) Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien lassen zweifelsfrei erkennen, wie in Fallgestaltungen der Leistungsunterbrechung der Haushaltshilfe mit dem auf 4 bzw. 26 Wochen begrenzten Anspruch umzugehen ist. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf eine moderate Leistungserweiterung lässt darauf schließen, dass der Leistungsanspruch unabhängig von der Anzahl der in Anspruch genommenen Leistungstage generell auf einen Zeitraum von 4 bzw. 26 Wochen ab dem auslösenden Ereignis begrenzt ist. Hierfür spricht auch, dass in anderen Rechtsvorschriften des SGB V, in denen der Leistungsanspruch auf eine bestimmte Anzahl von Leistungstagen begrenzt ist, diese Begrenzung unmittelbar in dem Gesetzeswortlaut angeführt wird (vgl. Regelung zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V).
Beispiel 4 — Dauer der Haushaltshilfe 2
Eine verheiratete Versicherte muss aufgrund einer schweren Erkrankung bis zum 27. 5. zur stationären Behandlung ins Krankenhaus. Ab dem 27. 5. besteht ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein entsprechender Antrag wird von der Versicherten gestellt. Der Bedarf wird durch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (siehe Abschnitt 2.2.4) nachgewiesen. Der Unterstützungsbedarf kann tageweise durch den im Haushalt lebenden Ehemann sichergestellt werden.
Lösung:
Im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe für längstens 4 Wochen (bis 23. 6.). Dabei ist unerheblich, dass die Versorgung nicht durchgängig über die Haushaltshilfe sichergestellt werden muss.
(3) Sofern dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts bzw. die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes aufgrund durchgehender krankheitsbedingter Beeinträchtigungen infolge einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht im vollem Umfang eigenständig möglich ist und ein Unterstützungsbedarf durchgängig nur für bestimmte hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Einkaufen) bzw. Betreuungsleistungen des Kindes (z. B. das Hinbringen und Abholen des Kindes zur Kindertagesstätte) vorliegt, besteht der Leistungsanspruch nach § 38 Absatz 1 Satz 3 bzw. 4 SGB V dennoch durchweg für bis zu 4 bzw. 26 Wochen.
Beispiel 5 — Dauer der Haushaltshilfe bei einem tageweisen Leistungsbedarf
Ein alleinstehender Versicherter befand sich aufgrund einer schweren Erkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung. Am 20. 9. wird der Versicherte in die Häuslichkeit entlassen. Aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen kann der Versicherte nicht alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten übernehmen, so kann er z. B. nicht selbst den Einkauf bzw. Besorgungen aus der Apotheke erledigen. Ein Antrag mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung (siehe Abschnitt 2.2.4) wird gestellt. Danach benötigt der Versicherte voraussichtlich 2-mal wöchentlich für diese Leistungen eine Haushaltshilfe.
Lösung:
Ab dem 20. 9. besteht durchgängig für bis zu 4 Wochen (längstens bis 17. 10.) ein Anspruch auf Haushaltshilfe, die jedoch auf den notwendigen Umfang (2-mal wöchentlich) zu beschränken ist.
(4) Kommt es bei länger andauernden Erkrankungen, z. B. bedingt durch die Behandlung, zu einer akuten Verschlimmerung der Erkrankung, haben Versicherte mit jeder akuten Verschlimmerung der Erkrankung einen neuen Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V, sofern sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Liegt nur ein kurzfristiger Unterstützungsbedarf bei der Weiterführung des Haushalts sowie ggf. der Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes vor, ist die Anspruchsdauer entsprechend anzupassen.
Beispiel 6 — Dauer der Haushaltshilfe mit akuter Verschlimmerung
Eine alleinerziehende Versicherte erhält ab dem 4. 7. 2-mal wöchentlich eine Chemotherapie über 6 Monate. Nach jeder Chemotherapiebehandlung verschlechtert sich der Gesundheitszustand der Versicherten aufgrund schwerer Nebenwirkungen derart, dass sie jeweils für den restlichen Tag nach der Behandlung nicht in der Lage ist, ihren Haushalt sowie die Betreuung ihres Kindes (9 Jahre) zu übernehmen. Sie beantragt daher eine Haushaltshilfe jeweils für den Rest des Tages nach der Chemotherapie, somit für 2 Tage in der Woche. Die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (siehe Abschnitt 2.2.4) bestätigt den Unterstützungsbedarf.
Lösung:
Nach jeder Chemotherapiebehandlung liegt bei der Versicherten eine akute Verschlimmerung ihrer Erkrankung aufgrund der schweren Nebenwirkungen infolge der Chemotherapie vor. Grundsätzlich wird daher nach jeder Chemotherapiebehandlung ein neuer Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB V ausgelöst.
(5) Wenn eine der im Haushalt lebenden Personen den Haushalt nur weiterführen kann, indem sie unbezahlten Urlaub nimmt, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 4 Satz 2 SGB V bestehen. Danach ist der (Netto-)Verdienstausfall zu erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Beispiel 7 — Dauer der Haushaltshilfe bei unbezahltem Urlaub des Ehegatten
Dieselbe Situation wie im Beispiel 4.
Im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausentlassung kann die Versorgung der Versicherten grundsätzlich nicht sichergestellt werden. Der Ehemann nimmt jedoch vom 27. 5. bis 30. 5. unbezahlten Urlaub, um den Haushalt weiterzuführen. Danach befindet sich dieser für mehrere Wochen auf Dienstreise.
Lösung:
Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 SGB V besteht für längstens 4 Wochen ab dem 27. 5. Da der Ehemann den Haushalt in der Zeit vom 27. 5. bis 30. 5. nur aufgrund seines unbezahlten Urlaubs weiterführen kann, besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verb. mit Absatz 4 Satz 2 SGB V. Erstattungsfähig ist sein ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten.
(6) Sind die Versicherten noch zu einer teilweisen Haushaltsführung (z. B. Beaufsichtigung der im Haushalt lebenden Kinder oder Verrichtung bestimmter Arbeiten) in der Lage, ist eine Haushaltshilfe in entsprechend eingeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungstage sind als volle Anspruchstage anzurechnen.
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