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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.4.2.1. RS 2022/13
Ziff. A.III.4.2.1. RS 2022/13, Allgemeines
Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten nach § 4 Absatz 3a SGB VI auch für Antragspflichtversicherte. Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 SGB VI ist dementsprechend nicht möglich für Personen, die
- a) in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
- b) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Zeit des Bezugs einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.
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