Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.II.2.2.1.4. RS 2022/13
Ziff. C.II.2.2.1.4. RS 2022/13, Kalendertäglicher Betrag
Als Bemessungsentgelt gilt nach § 151 Absatz 1 SGB III das durchschnittliche auf den (Kalender-)Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Im Hinblick darauf ist entsprechend § 166 Absatz 1 Nummer 2 oder 2c SGB VI für die Beitragsberechnung auch auf den kalendertäglichen Betrag abzustellen. Von diesem wird die endgültige Beitragsbemessungsgrundlage nach den vorstehenden Ausführungen in C.II.2.2.1 bis C.II.2.2.1.3 ermittelt und für die Beitragsberechnung herangezogen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service