Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SpruchG
§ 2 SpruchG, Zuständigkeit
(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.
Absatz 1 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
Absätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 5.
(2) 1 Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 2 Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 FamFG entsprechend anzuwenden.
(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.
(5) 1 Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
- 1. über die Abgabe von Verfahren;
- 2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
- 3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
- 4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
- 5. in den Fällen des § 6;
- 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
- 7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 8. über die Verbindung von Verfahren.
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