Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73a EStDV
§ 73a EStDV, Begriffsbestimmungen
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des UrhG geschützt sind.
Absatz 2 geändert durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
- 1. des DesignG,
- 2. des PatG,
- 3. des GebrMG oder
- 4. des MarkenG
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