Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.1 § 3 HebVtr
Anlage 1.1 § 3 HebVtr, Leistungsvergütung nachts, am Wochenende und an Feiertagen
(1) Werden die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht, sind gesonderte Positionsnummern nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 abrechenbar. Als Nachtzeit im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.
(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Positionsnummern nach Maßgabe von Absatz 1 ist im Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1.3 gelten immer auch für die entsprechende Positionsnummer nach Maßgabe von Absatz 1.
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