Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 GenG
§ 42 GenG, Prokura; Handlungsvollmacht
(1) 1 Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 HGB erteilen. 2 An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. 3 § 29 gilt entsprechend.
Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(2) 1 Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. 2 § 54 HGB ist anzuwenden.
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