Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.2.1. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.2.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Sämtliche (andere) Tatbestände der Absicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind gegenüber der Auffang-Versicherungspflicht vorrangig:
- - Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V,
- - freiwillige Versicherung nach § 9 oder § 188 Absatz 4 SGB V,
- - mitgliedschaftserhaltende Zeiten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV, § 192 bzw. 193 SGB V oder nach § 8 EÜG,
- - Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V,
- - Familienversicherung nach § 10 SGB V,
- - nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V (unter bestimmten Voraussetzungen).
(2) Liegen bei Ehegatten oder Lebenspartnern die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V gleichzeitig vor, können sie übereinstimmend erklären, wer (von beiden) versicherungspflichtig wird, wenn für den anderen die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind.
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