Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.2.5.1. RS 2023/04
Ziff. A.2.5.1. RS 2023/04, Allgemeines
Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erstreckt sich auch auf Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben, wenngleich auch nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 SGB V. Hierbei ist einerseits zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen EU-/EWR-Staates oder Staatsangehörige der Schweiz sind, und andererseits solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden. Für britische Staatsangehörige gelten besondere Regelungen (vgl. Abschnitt 2.5.4).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service