Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.1. RS 2023/04
Ziff. B.1. RS 2023/04, Allgemeines
Für die Krankenkassenwahlrechte der Personen, die der Auffang-Versicherungspflicht unterliegen, gelten die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10] in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend; die nachfolgenden Hinweise sind als Ergänzung zu verstehen. Bei der Ausgestaltung des Krankenkassenwahlrechts ist danach zu unterscheiden, ob sich die Auffang-Versicherungspflicht nach der Alternative a oder b innerhalb des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V richtet.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service