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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 127 WpHG
§ 127 WpHG, Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. 8. 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 22. 10. 1997 (BGBl. I S. 2518) erstmals am 1. 2. 1998 abgeben.
(2) 1 Wem am 1. 4. 2002 unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3822) 5 % oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. 2 Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. 1. 2002 und vor dem 1. 4. 2002 bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529) abgegeben worden ist.
(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 22. 10. 1997 (BGBl. I S. 2518) sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3822) zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.
(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529), § 25 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749), § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529) und § 28 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in der Fassung dieses Gesetzes vom 26. 7. 1994 (BGBl. I S. 1749) entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Wer am 20. 1. 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. 3. 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. 2 Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. 1. 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. 3 Wem am 20. 1. 2007 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 % oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. 3. 2007 mitteilen. 4 Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. 1. 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. 5 Wer am 20. 1. 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10) hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. 3. 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn, sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 %. 6 Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. 1. 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 WpAV in der Fassung vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10). 7 Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. 4. 2007 nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. 8 Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b HGB zur Speicherung. 9 Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 10 Auf die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529), § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), § 28 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes vom 28. 10. 2004 (BGBl. I S. 2630) und § 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend anzuwenden. 11 Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen, die er am 1. 3. 2009 ausschließlich aufgrund der Änderung des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. 3. 2009 durch Zusammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. 2 Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. 3 Mitteilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 1. 2007 (BGBl. I S. 10), die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) zu erfüllen.
(7) 1 Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden Schwellen, die er am 19. 8. 2008 ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten aufgrund der Neufassung des § 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 19. 8. 2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. 2 Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen maßgebend sind.
(8) 1 Wer am 1. 2. 2012 Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 538) hält, die es ihrem Inhaber aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, 5 % oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. 2 § 24 in der Fassung dieses Gesetzes vom 24. 3. 1998 (BGBl. I S. 529) gilt entsprechend. 3 Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666) und § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 538) findet statt.
(9) 1 Der Inlandsemittent hat die Informationen nach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch 3 Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. 4. 2011 (BGBl. I S. 538) zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b HGB unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Speicherung zu übermitteln. 2 Gleichzeitig mit der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese der Bundesanstalt mitzuteilen.
(10) 1 Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029), am 26. 11. 2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) hält und ausschließlich aufgrund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum 26. 11. 2015 an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) geltenden Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15. 1. 2016 nach Maßgabe des § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. 2 Wer am 26. 11. 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) hält, die sich nach Maßgabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) auf mindestens 5 % der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen, hat dies bis zum 15. 1. 2016 nach Maßgabe des § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. 3 Wer eine der für § 25a in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich aufgrund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum 26. 11. 2015 erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 15. 1. 2016 nach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. 4 Absatz 9 gilt entsprechend.
(11) 1 Wer an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, eine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029), geltenden Schwellen ausschließlich aufgrund der Änderung des § 1 Absatz 3 mit Wirkung zum 2. 7. 2016 erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 23. 7. 2016 nach Maßgabe der §§ 21, 25 und 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2029), mitzuteilen. 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu 200 000 EUR geahndet werden.
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