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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51a KVLG 1989
§ 51a KVLG 1989, Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V entsprechend anzuwenden.
§ 51a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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