Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB IX
§ 21 SGB IX, Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2 Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c SGB VIII ergänzend. 3 Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 SGB XIV ergänzend.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Zu § 21 siehe RS 2001/02 § 21 SGB IX.
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