Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 136 SGB IX
§ 136 SGB IX, Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
Absatz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(2) 1 Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
- 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt oder
- 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt oder
- 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV übersteigt.
Satz 2 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 % sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
(4) 1 Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 1. Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. 2 In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(5) 1 Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV für jeden Leistungsberechtigten. 2 Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
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