Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 203 SGB IX
§ 203 SGB IX, Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit richtet Widerspruchsausschüsse ein, die aus 7 Mitgliedern bestehen, und zwar aus 2 Mitgliedern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, 2 Mitgliedern, die Arbeitgeber sind, einem Mitglied, das das Integrationsamt vertritt, einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin berufen.
(3) 1 Die Bundesagentur für Arbeit beruft
- 1. die Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Organisationen behinderter Menschen, der im Benehmen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, gemacht wird,
- 2. die Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sowie
- 3. das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, und
- 4. die Vertrauensperson.
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