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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB XIV
§ 24 SGB XIV, Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
1 Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 IfSG oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 IfSG,
- 1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
- 2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,
- 3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt wurde oder
- 4. die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet wurde oder sonst aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben war,
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