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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.3.2. RS 2017/10
Ziff. 9.2.3.2. RS 2017/10, Berechnungszeitraum bei noch nicht 3-monatigem Arbeitsverhältnis
(1) War die Versicherte noch nicht 3 volle Kalendermonate beschäftigt, ist der tatsächliche, entsprechend kürzere Zeitraum als Berechnungszeitraum heranzuziehen (§ 21 Absatz 1 Satz 2 MuSchG).
(2) Liegen weniger als 3 abgerechnete Kalendermonate vor, so ist auf den Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonats abzustellen.
(3) Liegt ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Kalendermonat vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats maßgebend.
(4) Liegt noch kein abgelaufener und abgerechneter Kalendermonat vor, so ist der Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Tag vor Beginn der Schutzfrist zugrunde zu legen.
(5) Hat die Beschäftigung erst während der Schutzfrist begonnen, ist der Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungszeitraum zugrunde zu legen.
Beispiel 19: Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 24. 9. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 1. 8. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5. 9. und bezog sich auf den Monat August. Das Arbeitsverhältnis hat erst zum 1. 8. begonnen, daher ist der Monat August der einzige abgerechnete Kalendermonat, der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen ist.
Beispiel 20: Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 24. 9. |
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 1. 9. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung:
Es liegt kein abgerechneter Kalendermonat vor, da die Beschäftigung erst am 1. 9. begonnen hat und der Monat September erst am 5. 10. abgerechnet wird. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt vom 1. 9. bis 23. 9. zugrunde zu legen (siehe Abschnitt 9.2.4.7.5).
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