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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.2. RS 2017/10
Ziff. 9.5.2. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
(1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange die Frau beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 24i Absatz 4 SGB V); weitergewährtes Teilarbeitsentgelt (z. B. Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen — VL —), soweit es beitragspflichtig ist, wird deshalb auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Ob die Versicherte Arbeitsentgelt mit oder ohne Arbeitsleistung erhält, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Ruhenswirkung tritt nur ein, wenn laufendes Arbeitsentgelt weitergezahlt wird; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bringt dagegen das Mutterschaftsgeld nicht zum Ruhen. Ein Ruhen des Mutterschaftsgeldes kommt ferner in den Fällen in Betracht, in denen die Frau während der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG freiwillig weiterarbeitet, die Arbeit nach § 3 Absatz 4 MuSchG vorzeitig wieder aufgenommen hat oder bei Frauen, die noch während der Schutzfrist Arbeitseinkommen erhalten (z. B. Künstlerinnen und Publizistinnen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 SGB V in Verb. mit §§ 1 und 2 KSVG).
(2) Nach § 23c Satz 1 SGB IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag der Arbeitgeberleistung. Eine Anwendung des § 24i Absatz 4 SGB V scheidet deshalb aus, wenn bei arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Mutterschaftsgeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (nur) bis 50 EUR monatlich überschritten wird. Überschreiten die arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Mutterschaftsgeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR monatlich, sind die Arbeitgeberleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Mutterschaftsgeldes (§ 24i Absatz 4 SGB V).
(3) Die Zahlungen des Arbeitgebers während des Mutterschaftsgeldbezuges werden auf den Kalendertag umgerechnet und dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld hinzugerechnet. Übersteigen die Arbeitgeberzahlungen während des Mutterschaftsgeldbezuges zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat, dann ist der übersteigende Betrag beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das Mutterschaftsgeld wird allerdings nur um den Nettobetrag des übersteigenden Betrages gekürzt.
Beispiel 81: Mutterschaftsgeld mit weitergewährtem, nicht beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (inkl. VL, netto) | 375,30 EUR/monatlich 12,51 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
Mutterschaftsgeld | 375,30 EUR/monatlich 12,51 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
Zahlung des Arbeitgebers (VL, brutto) | 36 EUR/monatlich 1,20 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
(VL, netto) | 36 EUR/monatlich * 1,20 EUR/kalendertäglich (30 KT) * |
* Die Netto-VL entspricht der Brutto-VL, da die arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR monatlich überschreiten und damit keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung vorliegt. Steuern werden aufgrund der sehr geringen Höhe in diesem Beispiel vernachlässigt.
Lösung:
Die (Brutto-)Zahlung des Arbeitgebers und das Mutterschaftsgeld betragen insgesamt 411,30 EUR (36 EUR + 375,30 EUR). Das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt beträgt 375,30 EUR.
Der "SV-Freibetrag" wird durch die (Brutto-)Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von monatlich 36 EUR (411,30 EUR - 375,30 EUR) nicht um mehr als 50 EUR überschritten und stellt somit keine beitragspflichtige Einnahme dar. Das Mutterschaftsgeld wird daher in voller Höhe gezahlt.
Anmerkung:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR zu melden.
Beispiel 82: Mutterschaftsgeld mit weitergewährtem, beitragspflichtigem Arbeitsentgelt
(Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (inkl. Sachbezüge für freie Unterkunft u. Verpflegung) | 600 EUR/monatlich 20 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
Mutterschaftsgeld | 390 EUR/monatlich 13 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG (inkl. teilweise Sachbezüge) | 210 EUR/monatlich 7 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
Über den Zuschuss nach § 20 MuSchG hinaus gewährte Sachbezüge des Arbeitgebers | |
brutto | 240 EUR/monatlich * 8 EUR/kalendertäglich (30 KT) * |
netto | 165 EUR/monatlich 5,50 EUR/kalendertäglich (30 KT) |
* Da die zusätzlich gewährte Brutto-Zahlung des Arbeitgebers die monatliche Freigrenze von 50 EUR zusammen mit dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld überschreitet, unterliegt diese der Beitragspflicht.
Lösung:
Das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt beträgt monatlich 600 EUR (entspricht kalendertäglich 20 EUR) und liegt somit über dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld von 13 EUR, welches monatlich 390 EUR beträgt.
Der "SV-Freibetrag" wird durch den Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG in Höhe von monatlich 210 EUR (kalendertäglich 7 EUR), der von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen wird, aufgebraucht. Die weitere Brutto-Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von monatlich 240 EUR (kalendertäglich 8 EUR) stellt eine beitragspflichtige Einnahme dar, da die monatliche Freigrenze von 50 EUR durch diesen Betrag überschritten wird.
Das Mutterschaftsgeld wird allerdings nur um den Nettobetrag (165 EUR) des übersteigenden Betrages gekürzt. Das tägliche Mutterschaftsgeld ist danach um 5,50 EUR (165 EUR /[hier] 30 Kalendertage) zu kürzen und ruht in dieser Höhe.
Es beträgt somit 7,50 EUR (13 EUR - 5,50 EUR) je Kalendertag.
Anmerkung:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" als beitragspflichtige Nettoeinnahme 165 EUR monatlich zu melden.
(4) Der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG führt nicht zur Kürzung des Mutterschaftsgeldes, soweit dieser zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR monatlich überschreitet. In welcher Form (z. B. Weitergewährung von vermögenswirksamen Leistungen oder Sachbezügen) der Zuschuss geleistet wird ist unbedeutend.
(5) Übt die Frau mehrere Beschäftigungen aus, ist bilateral zwischen den Arbeitgebern bei der Prüfung abzustimmen, ob durch die weitergewährten Arbeitsentgelte zusammen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um 50 EUR überschritten wird. Liegt eine Beitragspflicht für das weitergezahlte Arbeitsentgelt vor, meldet jeder Arbeitgeber die Höhe seines anteilig weitergezahlten Arbeitsentgelts an den Sozialversicherungsträger.
(6) Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt einer Versicherten, die tatsächlich gearbeitet hat, nicht, so geht ihr Anspruch gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des von der Krankenkasse in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlten Mutterschaftsgeldes auf diese über (§ 115 SGB X); die Krankenkasse kann die Ansprüche erforderlichenfalls im Arbeitsgerichtsverfahren verfolgen.
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