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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 BAföG
§ 18 BAföG, Darlehensbedingungen
§ 18 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(1) Für
- 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
- 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
(2) 1 Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. 2 Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. 3 Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. 4 Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) 1 Die Darlehen sind — vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage — in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 EUR innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. 2 Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. 3 Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) 1 Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
- 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 5 Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
Satz 4 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (25. 7. 2024).
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate 3 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) 1 Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. 2 Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils 3 aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) 1 Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden — unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 — jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. 2 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 SGB X nicht. 3 Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) 1 Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. 2 Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
Absatz 11 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(12) 1 Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. 2 Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. 9. 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. 4 Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. 7. 2022 überschritten haben, zum 1. 10. 2022.
Sätze 1, 3 und 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
(13) 1 Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. 2 Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das BMBF kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
- 2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen — einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche — sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
- 3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
- 4. die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
Nummer 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
Nummer 4 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
(15) 1 Darlehensnehmende werden während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 1 SGB XIV zugeht, von der Verpflichtung zur Rückzahlung freigestellt. 2 Rückwirkend erfolgt die Freistellung für längstens 4 Monate vor Zugang der Mitteilung nach Satz 1. 3 Die Freistellung endet
- 1. mit der vollständigen Tilgung der Darlehensschuld durch den Träger der Sozialen Entschädigung nach § 94 Absatz 1 SGB XIV,
- 2. mit Beginn des Monats, in dem die Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über eine vollständige Ablehnung zugeht oder
- 3. mit Beginn des Monats, in dem neben der Mitteilung nach § 94 Absatz 4 Satz 2 SGB XIV über die teilweise Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist.
- 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Absatz 15 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
1 Vgl. Verordnung über die Einziehung der nach dem BAföG geleisteten Darlehen (DarlehensV).
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