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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18b BAföG
§ 18b BAföG, Teilerlass des Darlehens
(1) (weggefallen)
(2) 1 Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. 12. 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 v. H. aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. 2 Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. 12. 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1. 25 v. H., wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
- 2. 20 v. H., wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
- 3. 15 v. H., wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
- b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 v. H. der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Satz 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 v. H. beträgt.
(3) 1 Beendet der Auszubildende bis zum 31. 12. 2012 die Ausbildung 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 EUR des Darlehens erlassen. 1 2 Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur 2 Monate, werden 1 025 EUR erlassen. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
Satz 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(4) 1 Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als 4 Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. 2 Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens 2 Monate überschritten wurde. 3 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. 4 Ist der Bescheid vor dem 21. 6. 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. 12. 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. 1. 2012 zu stellen.
Absatz 4 eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl. I S. 2569). Satz 3 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(5) 1 Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. 2 Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. 3 Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. 4 Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie 3 Monate beträgt.
Absatz 5 eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl. I S. 2569).
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. 6. 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl. I S. 2569).
(6) 1 Das BMBF bestimmt durch Rechtsverordnung 2 ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. 2 Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
1 § 18b Absatz 3 Satz 1 ist mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet (Entscheidung des BVerfG vom 21. 6. 2011, BGBl. I S. 1726).
2 Vgl. Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV).
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