Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 BAföG
§ 20 BAföG, Rückzahlungspflicht
(1) 1 Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist — außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X — insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als
- 1. und 2. (weggefallen)
- 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
- 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
(2) 1 Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. 2 Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
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