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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8b HGB
§ 8b HGB, Unternehmensregister
(1) Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Absatz 1 vom BMJ elektronisch geführt.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(2) Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
- 1. Eintragungen im Handelsregister und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
- 2. Eintragungen im Genossenschaftsregister und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 3. Eintragungen im Partnerschaftsregister und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
- 4. Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem PublG, dem ERegG, dem EnWG, dem EntgTranspG, dem KAGB, dem TKG, dem VermAnlG oder dem WpHG offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;
- 5. gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
- 6. im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a AktG;
- 7. Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem WpHG oder dem VermAnlG im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem WpÜG im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
- 8. Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem KAGB, dem InvG und dem InvStG im Bundesanzeiger;
- 9. Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2 und § 127 WpHG, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- 10. Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sofern die Veröffentlichung selbst nicht bereits über Nummer 7 oder Nummer 9 in das Unternehmensregister eingestellt wird;
- 11. Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO, ausgenommen Verfahren nach dem 10. Teil der InsO;
- 12. Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister;
- 13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 WpHG und nach § 31 Absatz 4 VermAnlG.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 9 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 11 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 12 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
Nummer 13 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(3) 1 Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
- 1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,
- 2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,
- 3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Nummer 3 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(4) Die Führung des Unternehmensregisters schließt die Erteilung von Ausdrucken sowie die Beglaubigung entsprechend § 9 Absatz 3 und 4 hinsichtlich der im Unternehmensregister eingestellten Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 4 ein.
Absatz 4 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein.
Absatz 5 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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