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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 126 HGB
§ 126 HGB, Persönliche Haftung der Gesellschafter
1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 126 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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