Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 HwO
§ 35 HwO
1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3, mitwirken. 4 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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