Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50b HwO
§ 50b HwO
1 Das BMWK kann im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2 Die Vorschriften des BVFG bleiben unberührt.
Bisheriger § 50a wurde § 50b durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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