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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77 InsO
§ 77 InsO, Feststellung des Stimmrechts
(1) 1 Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. 2 Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) 1 Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. 2 Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. 3 Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
- 1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
- 2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
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