Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 232 InsO
§ 232 InsO, Stellungnahmen zum Plan
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:
- 1. dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
- 2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
- 3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) 1 Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. 2 Die Frist soll 2 Wochen nicht überschreiten.
(4) 1 Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. 2 Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
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