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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 KSVG
§ 24 KSVG, [Zur Künstlersozialabgabe Verpflichtete]
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- 2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 4. Rundfunk, Fernsehen,
- 5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- 6. Galerien, Kunsthandel,
- 7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- 8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- 9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1461), geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 3 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1461), G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Nummer 8 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1461).
Nummer 9 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
- 2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
- 2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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