Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 36 OWiG
§ 36 OWiG, Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
- 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
- 2. mangels einer solchen Bestimmung
- a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) 1 Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service