Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49b OWiG
§ 49b OWiG, Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 476, 478 bis 481 und 498 Absatz 2 StPO sinngemäß, wobei
- 1. in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt,
- 2. in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 481 StPO an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten,
- 3. in § 479 Absatz 1 StPO an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten,
- 4. in § 479 Absatz 3 Nummer 2 StPO an die Stelle der Frist von 2 Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und
- 5. § 480 Absatz 3 Satz 1 StPO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 entscheidet.
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (17. 7. 2024).
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