Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SEAG
§ 8 SEAG, Gläubigerschutz
1 Liegt der künftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder einer übertragenden Gesellschaft die Versicherung abgeben, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.
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