Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 19 SGB I
§ 19 SGB I, Leistungen der Arbeitsförderung
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 3. Leistungen
- a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
- c) zur beruflichen Weiterbildung,
- d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
- e) zum Verbleib in Beschäftigung,
- f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service