Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 19a SGB I
§ 19a SGB I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 19a eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
- 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
- 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(2) 1 Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2 In den Fällen des § 6a SGB II ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service