Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB II
§ 29 SGB II, Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) 1 Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
- 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
- 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
- 3. Geldleistungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(2) 1 Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2 Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3 Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4 Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5 Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) 1 Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2 Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
Absatz 4 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
- 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
- 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) 1 Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. 2 Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
(6) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
- 1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
- 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
- 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
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