Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 182 SGB III
§ 182 SGB III, Beirat
§ 182 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) 1 Dem Beirat gehören 11 Mitglieder an. 2 Er setzt sich zusammen aus
- 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- a) der Länder,
- b) der kommunalen Spitzenverbände,
- c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- d) der Arbeitgeber,
- e) der Bildungsverbände,
- f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
- g) des BMAS,
- h) des BMBF,
- i) der Akkreditierungsstelle sowie
- 2. 2 unabhängigen Expertinnen oder Experten.
(3) 1 Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
- 1. der Länder ist der Bundesrat,
- 2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
- 3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
- 4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- 5. der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
- 6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
(4) 1 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
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